Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V.

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Infos zum Bundesinfektionsschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, aus den Beschlüssen zum Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich mit dem Inkrafttreten verschiedene Änderungen. Die „Notbremse“ greift, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche) in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Entsprechende Regeln gelten dann am übernächsten Tag. Liegt beispielsweise in einem Kreis Montag, Dienstag und Mittwoch die Inzidenz über 100, gelten die Regeln ab Freitag. Die Maßnahmen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

Aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich für betroffene Kreise und kreisfreie Städte u.a. folgende Regelungen für den SPORT: 
•    Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Spaziergänge, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht auf Sportanlagen. Diese sind ebenfalls ab 22 Uhr geschlossen zu halten.
•    Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung (Schnelltestzentrum) auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Selbsttests reichen nicht aus.

Welche weiteren Regelungen gibt es?
Die Landesregierung hat zudem eine Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ veröffentlicht. Analog zur Bundesregelung muss der betroffene Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt diese Maßnahmen ebenfalls jeweils zum übernächsten Tag durch eine Allgemeinverfügung umsetzen. 
•    Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung angesichts der bisherigen Erfahrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen bzw. Notbetreuung. Das Gesundheitsamt kann als Ausnahme in diesem Bereich und in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bzw. dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
•    Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich. 

Die Inzidenzahlen für die Kreise/ kreisfreie Städte im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-zahlen. Informationen, ob Ihr Sportverein von der Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ betroffen ist, erhalten Sie bei den zuständigen Ämtern Ihres Kreises und/oder Ihrem Kreissportverband. 

Die Auslegungen der Landesverordnung unterliegen derzeit einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich parallel auch auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse 

Mit freundlichen Grüßen 
i.A. 
Thomas Niggemann 
Geschäftsführer 
Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport
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