Das Bundesministerium für Gesundheit hat ihre FAQs zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten überarbeitet und dort eine Präzisierung für den Rehabilitationssport aufgenommen. Unter Punkt 9 heißt es nun:
„Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach §20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.“ (siehe dazu auch Dokument im Anhang)
Unabhängig davon befürwortet die Kommission Medizin des DBS aus medizinischer Sicht, dass sich die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen zum Schutz der Teilnehmer*innen, die in weiten Teilen aufgrund ihrer Behinderung bzw. vorliegenden chronischen Erkrankung den vulnerablen Gruppen zugeordnet werden können, gegen Covid-19 impfen lassen.
Um Ihnen die Beratung der Vereine zu erleichtern haben wir das Dokument mit Informationen, Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht entsprechend angepasst und hier als PDF_Datei zum Download bereitgestelllt..